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Die Flurbereinigungsgenossenschaft Oberstreu blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 149 FlbG) hinaus bestehen (vgl. §§ 151 ff FlurbG).
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer Genossenschaftsversammlung eingeladen.“